Der Pauschaleinkauf von Metallen – ein steuerrechtliches Risiko?
Die Preise für Eisen- und NE-Metalle sind in den vergangenen zwei Jahren weltweit stark gefallen. Das setzt mittlerweile auch hierzulande zahlreiche Betriebe der Metallbranche unter erheblichen wirtschaftlichen Druck. Denn obwohl die Umsätze massiv geschrumpft sind, laufen die fixen Betriebskosten munter weiter. So stehen gegenwärtig auch altbewährte Geschäftsmodelle wie der „Pauschaleinkauf von Altmetallen und Schrott“ auf dem Prüfstand.
Beim „Pauschaleinkauf von Altmetallen und Schrott“ kaufen Händler (Unternehmen) Metallrohstoffe beispielsweise von Firmen oder anderen Händlern an. Dabei wird ein Pauschalpreis für den Rohstoff ausgemacht (z.B. nach Qualität und Gewicht). Die Abholung der Rohstoffe durch den Einkäufer ist dabei eine kostenlose Serviceleistung und häufig werden auch kostenlos Container gestellt.
Aufgrund der stark gefallenen Metallpreise kann es einem Einkäufer inzwischen passieren, dass seine Aufwendungen für die Serviceleistungen höher sind, als der zu erwartende Gewinn aus dem Metalleinkauf. Die Gefahr dazu erhöht sich, je weniger werthaltig die angekauften Metallrohstoffe sind.
Aus betriebswirtschaftlichen Gründen wird bei verlustreichen Entfallstellen künftig eine Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells erforderlich sein. Vom Pauschaleinkauf hin zu der Trennung von Materialvergütung und einer extra zu vergütenden Serviceleistung (z.B. für die Containergestellung).
Natürlich ist der Pauschaleinkauf (mit kostenlosen Serviceleistungen) auch zukünftig noch möglich, selbst wenn dabei Verluste erwirtschaftet werden. Ein steuerrechtliches Problem besteht dabei grundsätzlich nicht, beispielsweise durch die Problematik des tauschähnlichen Umsatzes. Der Pauschaleinkauf kann ein betriebswirtschaftliches Problem sein, kein steuerrechtliches.
Tauschähnlicher Umsatz bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle
Selbst wenn man Altmetalle als werthaltigen Abfall klassifiziert, sind die vorgenannten kostenlosen Serviceleistungen eines Einkäufers keine steuerpflichtigen Entsorgungsleistungen mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung. Und selbst wenn Metalle nach dem Ankauf einer besonderen Behandlung (wie z.B. Zerkleinern und Verpressen) unterzogen werden, liegt keine steuerpflichtige Entsorgungsleistung mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung vor.
Das „Bundesministerium der Finanzen“ (BMF) nimmt in seinem Schreiben „Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle“ vom 21.11.2013 sehr eindeutig dazu Stellung.
Wer behauptet, dass Materialvergütung und kostenlose Serviceleistungen voneinander getrennt werden müssen, weil ein steuerrechtliches Risiko besteht, hat die Zusammenhänge nicht verstanden.
Es ist vielmehr genau das Gegenteil der Fall.
Wenn man das Geschäftsmodell „Pauschaleinkauf mit kostenlosen Serviceleistungen“ verlässt und Materialvergütung und Serviceleistungen getrennt vereinbart, dann ist die Problematik des tauschähnlichen Umsatzes unbedingt zu beachten. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob Altmetalle als werthaltiger Abfall oder eben nicht als Abfall klassifiziert werden.
Der tauschähnliche Umsatz
Wenn Materialvergütung und Serviceleistungen als eigenständige Leistungen vereinbart werden, dann unterliegt auch jede für sich der Umsatzbesteuerung. Die einzelnen Geschäftsvorgänge dürfen vor der Umsatzbesteuerung nicht miteinander verrechnet werden.
Ein einfaches Beispiel:
Ein Abrollcontainer steht 2 Monate beim Verkäufer (Entfallstelle) bis er mit Eisenschrott gefüllt ist und vom Einkäufer abgeholt wird.
Servicekosten
150,- Nettokosten Containergestellung
100,- Nettokosten Containermiete für 2 Monate
------
250,- umsatzsteuerpflichtige Servicekosten (Nettoumsatz Service)
Materialvergütung
400,- Materialwert netto
------
400,- umsatzsteuerpflichtige Materialvergütung (Nettoumsatz Material)
Werden die beiden Nettoumsätze unzulässigerweise miteinander verrechnet, dann ergibt sich ein Nettoumsatz von 150,- Euro. Wenn die Umsätze aber getrennt voneinander abgerechnet werden (was steuerrechtlich vorgeschrieben ist), dann ergibt sich ein Nettoumsatz von 650,- Euro, welcher auch komplett umsatzsteuerpflichtig ist.
Auf die besonderen Bedingungen beim Ausweis der Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
Durch den Wechsel vom Pauschaleinkauf zum Modell der getrennten Abrechnung bietet sich dem Einkäufer im Einzelfall die Möglichkeit, verlustreiche Entfallstellen zu neutralisieren. Wobei es aber schwierig werden könnte, alte und neue Kunden zum Metallsammeln zu motivieren, wenn diese bei der Abholung ihrer Metalle möglicherweise draufzahlen sollen.
Und die grundsätzliche Umstellung auf das Modell der getrennten Abrechnung (auch für die ertragreichen Entfallstellen) könnte so manch gutem Bestandskunden nicht gefallen und ihn zum Wettbewerb treiben.