Kreislaufwirtschaftsgesetz – Auswirkungen auf den Metallhandel
Die Zeiten in denen das Geschäft mit dem Müll Verluste brachte, sind längst vorbei. Mittlerweile werden in der Abfallindustrie Milliardenumsätze gemacht, wovon im Besonderen private Entsorgungsfirmen profitieren, denn in der Vergangenheit haben viele Städte und Gemeinden zahlreiche Aufgaben bei der Abfallentsorgung ausgelagert und private Firmen mit der Ausführung beauftragt. Längst haben die Kommunen den Müll ihrer Bürger aber als Einnahmequelle entdeckt und drängen vielerorts mit Macht auf den lukrativen Markt.
Das am 01.06.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wodurch sich viele private Entsorger in ihrer Existenz bedroht sehen. Vor allem an den zwei folgenden Paragraphen entzünden sich die Gemüter:
§ 17 Überlassungspflichten
§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen
In § 17 wird geregelt, welche Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen.
In § 18 wird geregelt, dass gewerbliche Sammlungen bei den Behörden angemeldet werden müssen und ein privater Entsorger nachweisen muss, dass seine Sammlung leistungsfähiger ist, als das kommunale Sammelsystem.
Diese Bestimmungen werden in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgelegt und geben den Kommunen praktisch die Möglichkeit, gewerbliche Sammlungen gänzlich zu unterbinden. Vielerorts sind zudem die unteren Abfallbehörden mit der Überwachung des KrWG betraut worden, welche aber gleichzeitig auch für die Abfallbetriebe verantwortlich sind, was zwangsläufig zu Interessenkonflikten führen muss.
Im Bereich der Alttextilverwertung untersagen bereits viele Städte und Gemeinden gewerbliche Sammlungen, um ihren eigenen Entsorgungsträgern den Zugriff auf die immer begehrteren Wertstoffe zu sichern.
Interessant sind auch Fälle, wo Behörden Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushalten als gemischte Abfälle ansehen, welche einer gewerblichen Sammlung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Das bedeutet in der Praxis, dass es gewerblichen Unternehmen nicht gestattet ist, Container für Bau- und Abbruchabfälle bei Privatkunden aufzustellen.
Die vorgenannten Beispiele lassen sich auch auf den Altmetallhandel übertragen. Nach § 18 können gewerbliche Altmetallsammlungen untersagt werden und nach § 17 sind Besitzer von Abfällen aus Privathaushalten verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Es ist in diesem Zusammenhang die entscheidende Frage welche Stoffe (in welchem Zustand) als Abfall definiert werden. Wird aus Altmetall Abfall wenn beispielsweise Schmierstoffe daran haften?
Zahlreiche Unternehmen, die zum Teil seit Generationen Altmetall sammeln, sehen sich in ihrem Bestehen bedroht. Auch etliche Vertreter von Branchenverbänden sehen die Entwicklung kritisch und befürchten den Verlust von Arbeitsplätzen in der Recyclingbranche.
Vertreter von Behörden und kommunalen Unternehmen sehen das erwartungsgemäß ganz anders. Viele gewerbliche Entsorger würden sich nur die lukrativen Bereiche der Müllentsorgung heraussuchen. Die Kommunen müssen sich dann um den Rest kümmern. Das KrWG unterbindet das ungehinderte Rosinenpicken zu Lasten der gebührenzahlenden Bürger. Und die Einnahmen aus den neuen Geschäftstätigkeiten werden helfen die Abfallgebühren stabil zu halten, da die Erlöse zweckgebunden eingesetzt werden müssen.
Die Abfallgebühren sollen stabil bleiben. Das hört sich grundsätzlich gut an. In Zeiten angespannter öffentlicher Haushalte könnte die Verlockung für klamme Kommunen jedoch sehr groß werden, mit etwas Kreativität andere Bereiche quer zu subventionieren. Zudem löst der Gedanke, dass man nicht mehr selbst entscheiden kann, wem man seine Altkleider zukommen lassen will, Unbehagen aus. Befremdlich erscheint es auch, dass Containerdienste zukünftig sagen könnten „Es tut uns leid, wir dürfen Ihnen keinen Container stellen, Sie sind eine Privatperson“. Und ärgerlich ist der Gedanke, dass man sein Altmetall nicht mehr verkaufen darf, weil Altmetall Abfall ist und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gehört.
Zurzeit laufen mehrere Beschwerden gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der EU-Kommission. Wir können gespannt sein, was dabei rauskommt.